Das stellt das Finanzgericht Niedersachsen in einem aktuellen Urteil klar (10.01.2023, 11 K 147/22).
Ein Breitensportverein wollte die Vorsteuerbeträge aus der Errichtung eines Kunstrasen-Fuß-ballplatzes geltend machen. Er nutzte den Platz unter anderem für Spiele der 1. Herrenmannschaft, bei denen er umsatzsteuerpflichtige Eintrittsgelder erzielte. Nach der Fertigstellung sollte der Platz ausschließlich durch den Verein genutzt werden. Eine umsatzsteuerpflichtige Vermietung erfolgt also nicht. Um den Vorsteuerabzug zu ermöglichen, erhob der Verein auf seine Mitgliedsbeiträge Umsatzsteuer – mit dem ermäßigten Steuersatz (7%)
Die Rechnung ging allerdings nicht auf. Nach § 4 Nr. 22b UStG sind Mitgliedsbeiträge umsatzsteuerbefreit, soweit sie darauf entfallen, dass der Verein seinen Mitgliedern die Teilnahme am Training und an Punkt- sowie Testspielen ermöglicht. Seine Mitgliedsbeiträge sind zwar Entgelte für seine steuerbaren Leistungen. Diese Leistungen sind aber nach § 4 Nr. 22b UStG steuerfrei und schließen daher insoweit den Vorsteuerabzug aus.
Diese Steuerbefreiung erfasst organisatorische Maßnahmen eines Sportvereins, die es aktiven Sportlern ermöglichen, Sport zu treiben, wobei eine bestimmte Organisationsform oder -struktur nicht vorgegeben ist.
Die geltend gemachten Vorsteuerbeträge sind nur deswegen abzugsfähig, soweit der Verein den Kunstrasenplatz für die Punktspiele der 1. Herrenmannschaft, aus denen steuerpflichtige Eintrittsgelder erzielt werden, nutzt.
Das Urteil des Finanzgericht Niedersachsen zeigt, dass die Besteuerung der Mitgliedsbeiträge nur in bestimmten Fällen einen nennenswerten Vorsteuerabzug ermöglicht. Das ist vor allem dann der Fall, wenn die Leistungen an die Mitglieder in der bloßen Überlassung von Sportanlagen bestehen. Hier liegt keine sportliche Veranstaltung vor und damit keine Steuerbefreiung.
Hinweis: Die Rechtsprechung hat die Anforderungen an eine sportliche Veranstaltung nach § 4 Nr. 22b UStG sehr niedrig angesetzt. Bereits eine Aufsicht über den Sport- oder Trainingsbetrieb kann den dafür erforderlichen organisatorischen Rahmen liefern (Finanzgericht München, 29.01.2015, 14 K 1553/12).
Quelle: Vereinsknowhow