Werden gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt, können steuerliche Befreiungen oder Vergünstigungen geltend gemacht werden.
Grundsätzlich darf der Kreis der Personen, denen die Förderung zugute kommt, nicht abgeschlossen sein. Das heißt, der Kreis der geförderten Personen darf nicht abgegrenzt sein (beispielsweise nur Familienmitglieder).
Sie liegt vor, wenn nur steuerbegünstigte satzungsmäßige Zwecke verfolgt werden. Sollen weitere steuerbegünstigte Zwecke verfolgt werden, die nicht in der Satzung festgelegt sind, bedarf es einer Satzungsänderung.
Die steuerbegünstigten Zwecke müssen selbst verwirklicht werden. Dies liegt vor, wenn die Mittel unmittelbar eingesetzt werden, um die satzungsmäßigen Zwecke zu verwirklichen. Allerdings können dafür auch Hilfspersonen (=natürliche oder juristische steuerlich (nicht) begünstigte Personen) eingesetzt werden, wenn deren Wirken wie eigenes Wirken der Körperschaft anzusehen ist.
Die Gemeinnützigkeit der Körperschaft muss sich aus ihrer Satzung ergeben. Sie muss dabei so gestaltet sein, dass der Satzungszweck und die Art der Verwirklichung genau bestimmt sind und auch die ausschließliche und unmittelbare Verfolgung erkennbar ist. Die tatsächliche Geschäftsführung muss auf die Erfüllung der Satzung ausgerichtet sein.
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